Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 78
Nach Gewicht
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- LAG Hessen, 12.10.2018 – 10 Sa 1539/17
- LAG Baden-Württemberg, 08.06.2016 – 4 Sa 70/15Zitiert von 3
- SG Karlsruhe, 27.07.2005 – S 8 U 4897/04
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RSozialdatenschutzrecht - Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde - Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger - Rechtmäßigkeit - Landesdatenschutzbeauftragter - Unzuständigkeit - keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Kostenerhebung im GerichtsverfahrenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- ArbG Nordhausen, 27.03.2025 – 3 Ca 86/25
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 3735/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 05.06.2024 – L 6 SF 3/23 DSZitiert von 1
78 Entscheidungen zu § 69 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69#abs-2 (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69#abs-3 (3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69#abs-4 (4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/69#abs-5 (5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 4 Satz 1 Anwendung findet.